Hinweisgeberschutzgesetz

Was bedeutet dies?

Die Meldestelle ist Ihr Ansprechpartner, wenn Sie Hinweise über nachfolgend genannte Regelverstöße und
Fehlverhalten abgeben wollen. Für alle anderen Anliegen nutzen Sie bitte weiterhin die Ihnen bekannten
Kommunikationswege, z.B. SQCDP, Team-Meeting usw.

Wenn Sie einen Verstoß melden, gilt:

– Sie entscheiden, ob Sie anonym bleiben wollen.
– Sie müssen keine Nachteile befürchten, weil Sie eine Meldung abgeben.
– Jeder berechtigten Meldung („an der etwas dran ist“) wird nachgegangen.
– Sie bekommen eine Eingangsbestätigung und Rückmeldung, wenn Sie dies wünschen.
– Wenn Sie eine weitere Kommunikation wünschen, können Sie insofern Ihre Kommunikationsdaten dort
hinterlassen.
– Sie bekommen dann innerhalb von drei Monaten eine Mitteilung über das weitere Vorgehen.
– Ihre Daten werden von der Meldestelle, unserem Ombudsmann, streng vertraulich behandelt.

Unsere Ombudsperson, Ihr Ansprechpartner, ist
Herr Dominik Bleckmann (Jurist)
bei der datenschutz nord GmbH, der Ihre Meldungen streng vertraulich behandelt und nach einer ersten
Prüfung an unsere interne Stelle anonymisiert weiterleitet.

Wenn Sie ein Fehlverhalten oder Regelverstoß melden wollen, können Sie dies durch
– persönliche Vorsprache nach Vereinbarung eines Termins,
– durch Übersendung einer schriftlichen Meldung per Post,
– telefonisch
– elektronisch per E-Mail
tun:
Datenschutz nord GmbH, Konsul-Smidt-Str. 88, 28217 Bremen
Telefon: +49 421 6966 32 349
E-Mail-Adresse: compliance@dsn-group.de

Um welche Themen geht es bei Ihren Meldungen?
– Rechtsverstöße mit Straf- und Bußgeldandrohung
– Datenschutz
– Umweltschutz
– Gesundheit
– Korruption

§ 2 Sachlicher Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Meldung (§ 3 Absatz 4) und die Offenlegung (§ 3 Absatz 5) von Informationen über
1.
Verstöße, die strafbewehrt sind,
2.
Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient,
3.
sonstige Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder sowie unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft
a)
zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, unter Einschluss insbesondere des Geldwäschegesetzes und der Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2019/2175 (ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
b)
mit Vorgaben zur Produktsicherheit und -konformität,
c)
mit Vorgaben zur Sicherheit im Straßenverkehr, die das Straßeninfrastruktursicherheitsmanagement, die Sicherheitsanforderungen in Straßentunneln sowie die Zulassung zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers oder des Personenkraftverkehrsunternehmers (Kraftomnibusunternehmen) betreffen,
d)
mit Vorgaben zur Gewährleistung der Eisenbahnbetriebssicherheit,
e)
mit Vorgaben zur Sicherheit im Seeverkehr betreffend Vorschriften der Europäischen Union für die Anerkennung von Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen, die Haftung und Versicherung des Beförderers bei der Beförderung von Reisenden auf See, die Zulassung von Schiffsausrüstung, die Seesicherheitsuntersuchung, die Seeleute-Ausbildung, die Registrierung von Personen auf Fahrgastschiffen in der Seeschifffahrt sowie Vorschriften und Verfahrensregeln der Europäischen Union für das sichere Be- und Entladen von Massengutschiffen,
f)
mit Vorgaben zur zivilen Luftverkehrssicherheit im Sinne der Abwehr von Gefahren für die betriebliche und technische Sicherheit und im Sinne der Flugsicherung,
g)
mit Vorgaben zur sicheren Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, per Eisenbahn und per Binnenschiff,
h)
mit Vorgaben zum Umweltschutz,
i)
mit Vorgaben zum Strahlenschutz und zur kerntechnischen Sicherheit,
j)
zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und der Energieeffizienz,
k)
zur Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, zur ökologischen Produktion und zur Kennzeichnung von ökologischen Erzeugnissen, zum Schutz geografischer Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel einschließlich Wein, aromatisierter Weinerzeugnisse und Spirituosen sowie garantiert traditioneller Spezialitäten, zum Inverkehrbringen und Verwenden von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Tiergesundheit und zum Tierschutz, soweit sie den Schutz von landwirtschaftlichen Nutztieren, den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung, die Haltung von Wildtieren in Zoos, den Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere sowie den Transport von Tieren und die damit zusammenhängenden Vorgänge betreffen,
l)
zu Qualitäts- und Sicherheitsstandards für Organe und Substanzen menschlichen Ursprungs, Human- und Tierarzneimittel, Medizinprodukte sowie die grenzüberschreitende Patientenversorgung,
m)
zur Herstellung, zur Aufmachung und zum Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen,
n)
zur Regelung der Verbraucherrechte und des Verbraucherschutzes im Zusammenhang mit Verträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern sowie zum Schutz von Verbrauchern im Bereich der Zahlungskonten und Finanzdienstleistungen, bei Preisangaben sowie vor unlauteren geschäftlichen Handlungen,
o)
zum Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation, zum Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation, zum Schutz personenbezogener Daten im Bereich der elektronischen Kommunikation, zum Schutz der Privatsphäre der Endeinrichtungen von Nutzern und von in diesen Endeinrichtungen gespeicherten Informationen, zum Schutz vor unzumutbaren Belästigungen durch Werbung mittels Telefonanrufen, automatischen Anrufmaschinen, Faxgeräten oder elektronischer Post sowie über die Rufnummernanzeige und -unterdrückung und zur Aufnahme in Teilnehmerverzeichnisse,
p)
zum Schutz personenbezogener Daten im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) gemäß deren Artikel 2,
q)
zur Sicherheit in der Informationstechnik im Sinne des § 2 Absatz 2 des BSI-Gesetzes von Anbietern digitaler Dienste im Sinne des § 2 Absatz 12 des BSI-Gesetzes,
r)
zur Regelung der Rechte von Aktionären von Aktiengesellschaften,
s)
zur Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs,
t)
zur Rechnungslegung einschließlich der Buchführung von Unternehmen, die kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs sind, von Kreditinstituten im Sinne des § 340 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs, Finanzdienstleistungsinstituten im Sinne des § 340 Absatz 4 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs, Wertpapierinstituten im Sinne des § 340 Absatz 4a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs, Instituten im Sinne des § 340 Absatz 5 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs, Versicherungsunternehmen im Sinne des § 341 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs und Pensionsfonds im Sinne des § 341 Absatz 4 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs,
4.
Verstöße gegen bundesrechtlich und einheitlich geltende Regelungen für Auftraggeber zum Verfahren der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen und zum Rechtsschutz in diesen Verfahren ab Erreichen der jeweils maßgeblichen EU-Schwellenwerte,
5.
Verstöße, die von § 4d Absatz 1 Satz 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes erfasst sind, soweit sich nicht aus § 4 Absatz 1 Satz 1 etwas anderes ergibt,
6.
Verstöße gegen für Körperschaften und Personenhandelsgesellschaften geltende steuerliche Rechtsnormen,
7.
Verstöße in Form von Vereinbarungen, die darauf abzielen, sich in missbräuchlicher Weise einen steuerlichen Vorteil zu verschaffen, der dem Ziel oder dem Zweck des für Körperschaften und Personenhandelsgesellschaften geltenden Steuerrechts zuwiderläuft,
8.
Verstöße gegen die Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie Verstöße gegen die in § 81 Absatz 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a und Nummer 5 sowie Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Rechtsvorschriften,
9.
Verstöße gegen Vorschriften der Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2022 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2019/1937 und (EU) 2020/1828 (Gesetz über digitale Märkte) (ABl. L 265 vom 12.10.2022, S. 1),
10.
Äußerungen von Beamtinnen und Beamten, die einen Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue darstellen.
(2) Dieses Gesetz gilt außerdem für die Meldung und Offenlegung von Informationen über
1.
Verstöße gegen den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union im Sinne des Artikels 325 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und
2.
Verstöße gegen Binnenmarktvorschriften im Sinne des Artikels 26 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, einschließlich über Absatz 1 Nummer 8 hinausgehender Vorschriften der Europäischen Union über Wettbewerb und staatliche Beihilfen.

Gibt es Probleme?

Seit Juli 2023 sind aufgrund der Whistleblower Richtlinie der EU und des Hinweisgeberschutzgesetzes in Deutschland sogenannte Hinweisgeberstellen durch Unternehmen und Organisationen mit mehreren Mitarbeitenden einzurichten.

Das Ziel liegt darin, Menschen, die Missstände benennen, vor Sanktionen der Organisationen und gemeldeten Personen zu bewahren. Es soll also möglich sein, auf ein fehlerhaftes oder rechtswidriges Vorgehen oder Verhalten hinzuweisen, ohne dass man hierbei Angst um seine eigene Sicherheit oder Stellung im Unternehmen haben muss.

Was kann gemeldet werden?

Der gesetzliche Schutz der Hinweisgeber besteht nur bei bestimmten relevanten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten. Es muss sich also bei dem gemeldeten Vorgang um einen Verstoß gegen geltende Gesetze handeln. Vor allem bloße Lappalien oder einfache Beschwerden sind daher keine „Hinweise“ im Sinne des Gesetzes und es besteht kein Schutz für die Hinweisgeber. Wenn Sie sich nicht sicher sind, können Sie sich auch von der Meldestelle beraten lassen.  

Der Schutz gilt bspw. für Meldungen über Straftaten, Ordnungswidrigkeiten (wenn sie Menschen oder Mitarbeitende schützen sollen), Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

Wer darf melden?

Es gibt keine Einschränkungen. Die Meldungen von allen Personen sind zu berücksichtigen.

Wohin mit der Meldung?  

Wir haben ein Sicherheitsforum bestehend aus mehreren unabhängigen Fachleiten gegründet. Dieses tagt regelmäßig und bei Hinweisen mit genannten Inhalten auch unverzüglich.

hinweisgeberkontaktstelle@lts-nordwest.de

Wie läuft das ab?

Die Meldung machen Sie über diese Mailadresse, diese wird im Sicherheitsforum bearbeitet. Danach erhalten Sie zunächst innerhalb der ersten 7 Tage eine Eingangsbestätigung (sofern die Meldung nicht anonym erfolgt ist). Sollte das Problem noch nicht verständlich sein, oder wenn es andere Probleme gibt, gibt es eventuell noch Rückfragen. Hiernach erhalten Sie innerhalb von 3 Monaten eine Rückmeldung über die Abhilfemaßnahmen, die auf Basis Ihrer Meldung eingeleitet wurden.

Wo darf ich noch melden?

Alle Informationen rund um externe Meldestellen erhalten Sie bis auf weiteres von den Mitarbeitenden des Hinweisgeberdienstes. Eine Schulung und weitere Informationen hierzu folgen.

Gibt es auch eine interne Vertrauensperson?

Ja – wir sind bestrebt, ein Klima des persönlichen Respekts und des Vertrauens zu schaffen, welches Auseinandersetzungen und Streitigkeiten entgegenwirkt. Wir dulden keine sexuellen Belästigungen und kein Mobbing. Ein solches Verhalten / Vorgehen ist unvereinbar mit den Grundzügen unserer Unternehmenspolitik. Sollten Sie in irgendeiner Art und Weise einem solchen Fehlverhalten ausgesetzt sein oder im Arbeitsumfeld feststellen, bitten wir Sie um Kontaktaufnahme mit Frau Anja Marechal (Personalsachbearbeiterin), anja.marechal@lts-nordwest.de, 04731-367833. Frau Marechal steht Ihnen als vertrauensvolle Ansprechpartnerin zur Verfügung, bespricht mit Ihnen persönlich die weitere Vorgehensweise und leitet ggfs. weiter. Dabei wird sie natürlich sensibel mit den Anfragen umgehen und auch die entsprechend nötige Verschwiegenheit wahren.